Förderkreis Cow Club e.V.

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Wir freuen uns wenn du dem Förderkreis Cow Club e.V. regelmäßig einen von dir gewählten Betrag spendest. Dazu musst du uns nur eine Einzugsermächtigung auszustellen. Du brauchst dich dann um nichts weiter zu kümmern. Eine Spendenquittung geht dir nach dem Einzug automatisch zu.

Die Einzugsermächtigung als Formular kannst du hier herunterladen, ausfüllen, uns zu einer unserer vielen Veranstaltungen mitbringen oder zusenden an: Förderkreis Cow Club e.V., Merscheider Straße 77-79, Solingen

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Bei weiteren Fragen schicke uns gerne eine E-Mail an foerderkreis@cowclub.de


Satzung des Förderkreis Cow Club e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Cow Club e.V.“. Er hat seinen Sitz in Solingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er fördert die Kunst und Kultur indem er als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig wird, der seine Mittel für den steuerbegünstigten Zweck des Vereins Cow Club e.V. verwendet. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluß

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Mit der Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  4. Der Austritt wird nach schriftlicher Kündigung zum 31.12. eines jeden Jahres wirksam. Bis zum Ende der Mitgliedschaft sind alle in der Satzung enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einwurfeinschreiben zuzustellen. Über den Widerspruch, der binnen vier Wochen nach Zugang des Vorstandsbeschlusses schriftlich erhoben werden muß, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand und 2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/er Stellvertreter/in, der gleichzeitig als Schriftführer fungiert und einem/er Kassierer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, führt der übrige Vorstand für den Rest der Amtsdauer die Geschäfte alleine fort. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Abhaltung von Neuwahlen einzuberufen.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Wählergemeinschaft. Seine Arbeit ist ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens jährlich in der ersten Jahreshälfte unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (E-Mail an foerderkreis@cowclub.de reicht) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende leitet die Versammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt über alle Belange des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich auf den Vorstand übertragen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Vereinsmitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes fordern.
  4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen; sie sind nur zulässig, wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
  6. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Wahl und Abberufung der Vorstands,
    • Wahl zweier Kassenprüfer/innen für zwei Jahre,
    • Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer/innen,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Vorschläge und Beschlüsse zur Arbeit des Vereins,
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
    • Änderung der Satzung,
    • Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
    • die Auflösung des Vereins.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
  8. Ein anwesendes Vereinsmitglied kann maximal zwei weitere Mitglieder mit vorzulegender schriftlicher Vollmacht vertreten.
  9. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlung kann Ausnahmen beschließen.

§ 7 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – insbesondere der Gemeinnützigkeit – fällt das Vermögen des Vereins an den Cow Club e.V. oder eine andere gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Maßgabe, es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Solingen 2009